Meldefristen Transparenzregister: Welche Frist gilt für Ihre Firma?
Am 1. Oktober 2026 startet das Schweizerische Transparenzregister. Ab diesem Tag müssen Gesellschaften ihre wirtschaftlich berechtigten Personen dem Bund melden. Bestehende Firmen müssen das aber nicht alle am ersten Tag erledigen: Das Gesetz sieht gestaffelte Übergangsfristen vor. Wie viel Zeit Ihre Firma hat, hängt von drei Fragen ab.
Drei Fragen bestimmen Ihre Frist
1. Sind alle wirtschaftlich berechtigten Personen bereits im Handelsregister eingetragen?
Also als Gesellschafter oder als Organ, zum Beispiel als Geschäftsführer oder Verwaltungsrat.
2. Welche Rechtsform hat Ihre Firma?
AG oder eine andere Rechtsform wie GmbH oder Genossenschaft.
3. Muss Ihre Firma ordentlich revidiert werden?
Das betrifft vor allem grössere Unternehmen. Die meisten KMU haben eine eingeschränkte Revision oder haben darauf verzichtet (Opting-out).
Alle Fristen auf einen Blick
| Situation | Frist ab 1.10.2026 | Spätestens bis |
|---|---|---|
| Alle wirtschaftlich Berechtigten sind im Handelsregister eingetragen | 2 Jahre | 1. Oktober 2028 |
| AG mit ordentlicher Revision | 3 Monate | 1. Januar 2027 |
| Andere Gesellschaften mit ordentlicher Revision | 4 Monate | 1. Februar 2027 |
| AG ohne ordentliche Revision | 5 Monate | 1. März 2027 |
| Übrige Gesellschaften und juristische Personen | 6 Monate | 1. April 2027 |
Für die meisten Schweizer KMU gilt damit: AG bis 1. März 2027, GmbH bis 1. April 2027, sofern nicht die 2-Jahres-Frist greift.
Die 2-Jahres-Frist: Wer davon profitiert
Die längste Frist erhalten Firmen, bei denen das Handelsregister die wirtschaftlich berechtigten Personen schon zeigt. Diese Firmen können die Meldung auch über das kantonale Handelsregisteramt machen.
Typische Beispiele:
- Eine GmbH mit zwei Gesellschaftern, die je 50 % halten. Beide sind als Gesellschafter im Handelsregister eingetragen.
- Eine AG, deren einziger Aktionär gleichzeitig einziger Verwaltungsrat ist. Er steht als Organ im Handelsregister.
Nicht erfüllt ist die Bedingung zum Beispiel bei einer AG mit mehreren Aktionären, die nicht im Verwaltungsrat sitzen, oder bei einer GmbH, die von einer Holding gehalten wird. Die Holding steht zwar im Handelsregister, die Person dahinter aber nicht als Gesellschafter der Tochter.
Achtung: Die Frist kann früher enden
Die Übergangsfristen sind Höchstfristen. Nimmt Ihre Firma nach dem 1. Oktober 2026 irgendeine Änderung im Handelsregister vor, zum Beispiel einen Wechsel im Verwaltungsrat, eine neue Adresse oder eine Kapitalerhöhung, muss die Meldung innert eines Monats nach dieser Änderung erfolgen, auch wenn die Übergangsfrist noch länger laufen würde.
Beispiel: Eine GmbH hätte bis 1. April 2027 Zeit. Im November 2026 verlegt sie ihren Sitz. Damit muss die Meldung bis Dezember 2026 erfolgen. Wie eine Sitzverlegung abläuft, lesen Sie im Beitrag Firmensitz in einen anderen Kanton verlegen.
Neue Firmen und ausländische Gesellschaften
Neugründungen ab 1. Oktober 2026: Die Meldung ist innert eines Monats nach der Eintragung im Handelsregister fällig. Wer eine Firma in der Schweiz gründet, sollte die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten deshalb gleich mit den Gründungsunterlagen bereithalten.
Ausländische Gesellschaften: Juristische Personen ausländischen Rechts mit Bezug zur Schweiz, etwa mit einer Zweigniederlassung, tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz oder Schweizer Grundeigentum, haben für die erstmalige Meldung sechs Monate ab Inkrafttreten Zeit. Wird der Bezug zur Schweiz erst später begründet, gilt eine Frist von einem Monat.
Nach der Erstmeldung: Änderungen innert eines Monats
Mit der ersten Meldung ist es nicht getan. Ändert sich etwas bei den wirtschaftlich berechtigten Personen, etwa durch einen Anteilsverkauf, eine Erbschaft oder einen neuen Aktionärbindungsvertrag, muss die Gesellschaft das innert eines Monats nachmelden. Dafür braucht es intern einen klaren Ablauf, damit Änderungen überhaupt bei der verantwortlichen Person ankommen.
Was passiert bei verpassten Fristen?
Eine beim Bund angesiedelte Kontrollstelle überwacht, ob die Angaben vollständig und korrekt sind. Wer vorsätzlich nicht oder falsch meldet, riskiert Bussen bis CHF 500’000. Zudem können Banken und andere Finanzintermediäre Abweichungen zwischen ihren Unterlagen und dem Register melden. Eine fehlende Meldung kann damit auch im Alltag auffallen, etwa bei einer Kontoeröffnung.
Unser Tipp: Nicht bis zur letzten Woche warten
Auch wenn die Fristen grosszügig wirken: Die Vorarbeit braucht Zeit. Beteiligungen müssen bis zur natürlichen Person geklärt, Ausweise eingeholt und Verträge geprüft werden. Wer bei der Plattform EasyGov registriert ist und die Unterlagen bereit hat, kann ab dem 1. Oktober direkt melden.
Einen interaktiven Überblick, welche Frist für Ihre Gesellschaft gilt, finden Sie auf transparenzregister.ch/fristen. Wer als wirtschaftlich berechtigt gilt, erklärt unser Beitrag Wer ist wirtschaftlich berechtigt?
FAQ
Kann ich schon vor dem 1. Oktober 2026 melden?
Nein. Das Register nimmt Meldungen erst ab Inkrafttreten entgegen. Die Registrierung bei EasyGov und die Vorbereitung der Unterlagen sind aber schon vorher möglich.
Meine GmbH hat nur einen Gesellschafter. Welche Frist gilt?
Ist der Gesellschafter eine natürliche Person und im Handelsregister eingetragen, gilt in der Regel die 2-Jahres-Frist. Wichtig ist, dass keine andere Person die Gesellschaft auf andere Weise kontrolliert, etwa über einen Treuhandvertrag.
Zählt die Adressänderung als Handelsregisteränderung?
Ja. Jede Eintragung im Handelsregister nach dem 1. Oktober 2026 löst die Monatsfrist aus, auch eine reine Adressänderung.
Was, wenn ich die wirtschaftlich berechtigte Person nicht ermitteln kann?
Dann muss die Gesellschaft genau das melden, mit allen verfügbaren Informationen. Gibt es keine Person, die die Schwelle erreicht, wird das oberste Mitglied des leitenden Organs gemeldet.
Wer ist in der Firma für die Einhaltung der Frist verantwortlich?
Das oberste Mitglied des leitenden Organs, also in der Regel die Präsidentin des Verwaltungsrats oder der Vorsitzende der Geschäftsführung. Die Meldung selbst darf an einen Dienstleister delegiert werden.
Sie möchten die Meldung nicht selbst vorbereiten? Die SWISS COMPANY AG klärt die Beteiligungsstruktur, sammelt die Unterlagen und übernimmt die Meldung ans Transparenzregister. Mehr zum Transparenzregister Schweiz
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.


